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Meister Förderung

 

Der Sprung ins eigene Labor – gut geplant ist halb gewonnen

Das zahntechnische Labor ist Grundlage der frei beruflichen Tätigkeit. Jeder Zahntechniker, der selbständig tätig werden will, muß sich bei Beginn seiner Tätigkeit entscheiden, ob er die infrastrukturellen Voraussetzungen im Rahmen einer Laborneugründung selbst schafft, oder ob er ein eingerichtetes und ausgeübtes Dentallabor erwirbt.

Letztere Variante hat insbesondere den Vorteil, daß der Zahntechniker auf einen vorhandenen Kundenstamm sowie auf eine bestehende Organisationsstruktur zurückgreifen kann. Zudem lassen die Ergebnisse der Vergangenheit Rückschlüsse auf die mögliche zukünftige Entwicklung der Ertragssituation zu. Insbesondere der Inhaber, der aus Altersgründen sein Labor abgibt, dürfte interessiert daran sein, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Das von ihm aufgebaute Labor wird in der Regel einen wesentlichen Bestandteil seiner Altersvorsorge darstellen. Sowohl der Verkäufer, als auch der Käufer sollten dabei einige Punkte zwingend beachten, damit es bei der Umsetzung der Abgabe nicht zu rechtlichen Schwierigkeiten kommt.

 

Am Anfang steht die Planung

 

Wer beabsichtigt, ein zahntechnisches Labor zu kaufen oder zu verkaufen, muß sich zunächst darüber klar werden, welches „Gut“ überhaupt Gegenstand der rechtlichen Transaktion ist, bzw. was konkret auf einen Nachfolger übertragen werden kann. Dabei wird schnell klar, daß es sich bei einem zahntechnischen Labor keineswegs um einen einheitlichen Veräußerungsgegenstand handelt. Das zahntechnische Labor in seiner Gesamtheit besteht vielmehr einerseits aus einer Vielzahl von Anlagegegenständen und andererseits aus Rechten des Laborinhabers (z. B. Nutzungsrechte aus dem Mietvertrag, Leasingverträgen, Versicherungsverträgen, Arbeitsverträgen) sowie schließlich und nicht zuletzt aus einem Kundenstamm, der vom Laborinhaber über lange Jahre aufgebaut wurde. Die Übertragung eines zahntechnischen Labors ist daher stets als Unternehmenskauf zu qualifizieren, wobei sowohl die Vorschriften über den Sachkauf, als auch jene über den Rechtskauf Anwendung finden. Für die Übertragung ist der Abschluß eines schuldrechtlichen Kaufvertrages sowie zum Übergabezeitpunkt die dingliche Übereignung des Labors an den Nachfolger erforderlich, indem dieses in tatsächlicher Hinsicht an ihn übergeben wird. Mit der Übergabe wird das gesamte Unternehmen an den Käufer übereignet. Dies umfaßt neben dem Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Dauerschuldverhältnissen ebenfalls den sogenannten ideellen Wert, der letztlich in den bestehenden Kundenkontakten seinen Ausdruck findet.
Am Anfang steht die Planung und Anbahnung der Laborübertragung. Dabei gilt: Je früher diese Phase eingeleitet wird, desto weniger Probleme gibt es später. So kann bereits bei der Laborgründung darauf geachtet werde, daß eine möglichst langfristige Standortsicherung des Labors gewährleistet ist. Insofern ist bereits beim Abschluß des Labormietvertrages gegebenenfalls darauf zu achten, daß eine Übertragung der konkreten Laborräume an einen Nachfolger durch dessen Eintritt in den Mietvertrag möglich ist. Anderenfalls bedarf jede Übertragung der Nutzungsrechte an den Räumlichkeiten der Zustimmung des Vermieters. Die Planungsphase für die Laborübertragung sollte auf Seiten des Laborabgebers dazu genutzt werden, sämtliche betriebswirtschaftliche Daten des Labors aufzuarbeiten. Der potenzielle Übernehmer wird insbesondere an den steuerlichen Abschlüssen bzw. betriebswirtschaftlichen Auswertungen zumindest der letzten drei Jahre, einer aktuellen Inventarliste sowie einer Zusammenstellung sämtlicher bestehenden Dauerschuldverhältnisse – inklusive der Arbeitsverhält nisse – interessiert sein. Die bestehenden Dauerschuldverhältnisse sollten in der Planungsphase daraufhin überprüft werden, inwieweit eine Übertragung auf einen eventuellen Nachfolger in Betracht kommt.

 

Kaufpreis ermitteln

 

Wesentlich in der Vorbereitungsphase der Laborübertragung ist stets die Ermittlung und Festlegung des Kaufpreises. Der Laborabgeber hat in der Regel zumindest eine ungefähre Vorstellung bezüglich des zu realisierenden Wertes seines Labors. Einerseits sind ihm sämtliche Daten seines Labors bekannt, und er weiß, was er über die Jahre etwa in die Technik investiert hat. Andererseits verfügt er häufig über Informationen darüber, welche Kaufpreise von Kollegen erzielt wurden. Der Übernahmeinteressent muß seinerseits die Kaufpreisvorstellung des Laborabgebers überprüfen. Zur Berechnung des Wertes des Unternehmens haben sich in der Praxis eine Reihe von Methoden herausgebildet. Das derzeit gängigste Verfahren dürfte die Ertragswertmethode sein, die darauf abstellt, in welchem Umfang zukünftig Erträge zu erzielen sind.

 

Vorvertrag wenig sinnvoll

 

Häufig sind sich die Parteien in diesem Stadium der Verhandlung schon weitestgehend einig, und es kommt der Wunsch auf, einige Punkte, wie etwa den konkreten Kaufpreis, in einem „Vorvertrag“ festzulegen. Der Verkäufer möchte eine verbind liche Zusage des Erwerbers, daß dieser das Labor definitiv übernimmt, um auf diese Weise Planungssicherheit zu erlangen; der Erwerber seinerseits möchte sichergehen, daß ihm andere Konkurrenten nicht mehr in die Quere kommen. Die in dieser Situation abgefaßte „Absichtserklärung“ hat jedoch häufig in rechtlicher Hinsicht keinerlei Relevanz. Bei einem Vorvertrag im Rechtssinne handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der die Verpflichtung zum späteren Abschluß eines Hauptvertrages begründet. Daraus ergeben sich Konsequenzen für den wesentlichen Inhalt eines Vorvertrages, sofern aufgrund dessen ein Anspruch auf Abschluß des Hauptvertrages gerichtlich durchgesetzt werden soll. Damit muß der Vorvertrag bereits so bestimmt sein, daß im Streitfall der Inhalt des Hauptvertrages, notfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, richterlich festgestellt werden kann. Dies dürfte häufig nur schwer möglich sein. Da also ohnehin die wesentlichen Punkte der Einigung Gegenstand des hinreichend konkretisierten Vorvertrages sein müssen, läßt sich die Notwendigkeit zum Abschluß eines Vorvertrages kaum noch erkennen.

 

Definition des Kaufgegenstandes

 

Des weiteren muß der genaue Kaufgegenstand definiert werden. Eine Formulierung, wonach das Labor mit allem, was als Bestandteil und Zubehör gilt, verkauft wird, ist keineswegs ausreichend. In solch einem Fall wäre die Klage auf Übertragung des Labors mangels vollstreckungsfähigen Antrages nicht zulässig. Es wäre nicht hinreichend bestimmbar, welche Gegenstände übertragen werden sollen. Daher sollte in solch einem Falle immer ein Inventarverzeichnis erstellt und als Anlage zum Vertrag genommen werden. Dabei sollte nicht ungeprüft auf das zu steuerlichen Zwecken erstellte Anlageverzeichnis zurückgegriffen werden, zumal sich darin häufig Gegenstände befinden, die gerade nicht übertragen werden sollen (z. B. der PKW, der im Laborvermögen geführt wird).
Weiterhin muß der Laborkaufvertrag eine Regelung darüber enthalten, wann der Kaufpreis zur Zahlung fällig ist. Sollte keine vertragliche Regelung getroffen worden sein, ist der Kaufpreis sofort, also mit Abschluß des Kaufvertrages, zur Zahlung fällig. In jedem Fall sollte ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden, das heißt, die Übertragung des Eigentums erfolgt regelmäßig unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Für den Fall, daß der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät, sollte dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht vorbehalten bleiben. Ist der Käufer zahlungsunfähig, und kann der vereinbarte Kaufpreis nicht beigetrieben werden, so hat der Verkäufer dann zumindest noch die Möglichkeit, das Labor zurückzunehmen, und es im Wege der Schadensminderung anderweitig zu verwerten. Zur weiteren Absicherung der Kaufpreiszahlung wird zumindest die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft innerhalb einer bestimmten Frist nach Vertragsunterzeichnung erforderlich sein. Die Bürgschaft sollte zahlbar sein auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Eine bloße Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank, die häufig alternativ von Käuferseite angeboten wird, bietet keinen Ersatz für eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft. Einen eigenen Anspruch kann der Verkäufer aus einer solchen nicht herleiten.

 

Übernahme der Arbeitsverhältnisse

 

Mit der Übertragung des Labors geht nicht nur das materielle und immaterielle Vermögen auf den Käufer über, sondern gemäß § 613 a BGB tritt derjenige, der durch Rechtsgeschäfte den Betrieb eines anderen erwirbt, per Gesetz in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine Arbeitnehmerschutzvorschrift handelt, kann der Übergang der Arbeitsverhältnisse weder im Laborübernahmevertrag, noch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Es werden sämtliche Arbeitsverhältnisse inklusive Aushilfsarbeitsverhältnisse, faktische Arbeits verhältnisse (also Arbeitsverhältnisse, welchen kein wirksamer schriftlicher Vertrag zugrunde liegt), Ausbildungsverhältnisse, Ehegattenarbeitsverhältnisse, ruhende Arbeitsverhältnisse (z. B. wegen Mutterschaft) und gekündigte Arbeitsverhältnisse, solange die Kündigungsfrist läuft, übertragen.

Der Käufer sollte sich daher vor dem Kauf genau darüber informieren, welche Arbeitsverhältnisse zur Zeit bestehen. Er sollte mit dem Verkäufer eine Regelung treffen, nach der der Verkäufer für solche Arbeitsverhältnisse, die gegenüber dem Käufer nicht offengelegt wurden, sämtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis trägt. Ebenfalls ist eine aus Anlaß des Betriebsübergangs ausgesprochene Kündigung unwirksam. Gleichzeitig ist darauf zu achten, daß die Arbeitnehmer berechtigt sind, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Solch ein Widerspruch hindert den Übergang des Arbeitsverhältnisses, so daß dieses weiterhin mit dem bisherigen Arbeitgeber, dem Laborverkäufer, fortbesteht. Dieser hat dann allerdings die Möglichkeit, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen, da er mangels Betrieb nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Der bisherige Arbeitgeber und der neue Inhaber sind verpflichtet,die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang schriftlich über den geplanten Übergang zu informieren. Die sonstigen Dauerschuldverhältnisse gehen nicht per Gesetz mit dem Betriebsübergang auf den Erwerber über. Hier bedarf es einer Einigung mit dem (anderen) Vertragspartner. Auch hier empfiehlt es sich, die Verträge, welche vom Erwerber fortgeführt werden sollen, konkret im Laborübernahmevertrag aufzuführen und als Anlage zum Vertrag zu nehmen.

 

Konkurrenzschutz

 

Nicht zuletzt sollte im Vertrag ein Konkurrenzschutz vereinbart werden. Die Chance, den vorhandenen Kundenstamm zum Aufbau der eigenen Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen, kann vom Laborerwerber nur dann ungestört wahrgenommen werden, wenn der bisherige Laborinhaber nicht unmittelbar nach der Übergabe wieder mit ihm in den Wettbewerb um die Gunst der Kunden tritt. Aus diesem Grund ist es für den Erwerber unverzichtbar, daß der Laborabgeber sich einer Konkurrenzschutzklausel in der Form eines sogenannten Rückkehrverbotes unterwirft.
Der Kaufvertrag ist als solcher nicht formbedürftig. Allerdings sollte im Hinblick auf die Vielzahl der zu regelnden Sachverhalte zwingend ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Da jede Laborübertragung individuelle Aspekte enthält, sollte nicht ungeprüft auf angebotene Musterverträge zurückgegriffen werden. Diese können nie die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen. In jedem Fall empfiehlt es sich, in Fragen der konkreten Ausgestaltung der Labor übernahme sowohl einen Rechts anwalt als auch einen Steuerberater hinzuzuziehen.

 


Termine, Gebühren, Anmeldung

Lehrgangsort: Düsseldorf

 

Lehrgangsdauer:
Teilzeit: ca. 24 Monate,
Vollzeit: ca. 13 Monate

Die Prüfungen finden nach Lehrgangsende innerhalb von sechs bis acht Wochen statt. Nähere Auskünfte erteilt die Prüfungsabteilung.

 

Inhalte: Teil I – Fachpraxis

  • Festsitzender Zahnersatz
  • Kombiniert festsitzend herausnehmbarer Zahnersatz
  • Totalprothetik
  • Kfo, Fko

 

Inhalte: Teil II – Fachtheorie

  • Handlungsfeld 1: Konzeption, Gestaltung und Fertigungstechnik:
    Biologische Aspekte, Zahnprothetische Versorgung und therapeutische Geräte (Kfo-Dehnplatte nach Schwarz), Prothetik (Geteilter Brückenzahnersatz – mit Implantaten und Vollkeramik, CAD-CAM, Partielle Prothetik – mit individuellen feinmechanischen Geschieben, RS-G, TK, Riegel, Totalprothetik – APF-NT), Zahntechnische Herstellungsprozesse, Verfahren und Geräte, Anforderungen an Werkstoffe
  • Handlungsfeld 2: Auftragsabwicklung:
    Angebotserstellung, Vor- und Nachkalkulation, Arbeitsplanung und –organisation, Berufsbezogene rechtliche Vorschriften, technische Normen und Regeln, Abrechnungssysteme und Dokumentation
  • Handlungsfeld 3: Betriebsführung und Betriebsorganisation:
    Betriebliche Kosten, Marketing und Qualitätsmanagement, Personalwesen und Kooperation, Arbeitssicherheit und Umweltschutz

 

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