Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin
Gibt es eine Ausbildungsverordnung?
Modernisierte Ausbildung für Zahntechnikerinnen und Zahntechniker
Ab dem 1. August ist die neue Ausbildungsverordnung anzuwenden.
BERLIN, 4. April 2022.
Die neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin ist am 1. April im Bundesgesetzblatt erschienen. Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Zur neuen Ausbildungsordnung äußert sich Heinrich Wenzel, Vorstandsmitglied des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und Beauftragter für die Aus- und Weiterbildung. „Als verantwortliches Vorstandsmitglied des VDZI danke ich an dieser Stelle allen beteiligten Ministerien, Organisationen und Verbänden, aber insbesondere den Vertretern der Sozialpartner für die gemeinsam geleistete Arbeit. Wir haben uns im Rahmen unserer gesetzlichen Beteiligungsrechte in dem Verfahren zur Neuordnung der Ausbildungsordnung mit unserer gesamten fachlichen Expertise und unseren Überzeugungen für eine moderne Ausbildung in der Zahntechnik eingebracht. Die Verhandlungen verliefen in wohltuender Weise ebenso effektiv wie effizient. Dieses Neuordnungsverfahren kann als ein Beweis einer funktionierenden Sozialpartnerschaft bezeichnet werden.“
Aus Sicht des VDZI wird die neue Ausbildungsordnung vor allem dem dynamischen technischen Fortschritt und den Anforderungen einer fachlich und kommunikativ vernetzten und digitalisierten Arbeitswelt gerecht. Der breite Einsatz digitaler Fertigungsmethoden und immer komplexerer Materialien haben das Berufsbild bedeutend ergänzt und erweitert. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten daher in der neuen Ausbildung und der Prüfung ein höheres Gewicht. Den ZahntechnikerInnen der Zukunft werden neben der Erweiterung der zahntechnischen Fähigkeiten und Kenntnisse auch erweiterte Kompetenzen im Bereich der technischen Planung, des Risiko- und Qualitätsmanagements sowie der fachlichen Information und Kommunikation vermittelt. Damit können ZahntechnikerInnen noch besser den zahnärztlichen Kundenanforderungen gerecht werden. Sie stellen für alle Fragen der Zahntechnik die Experten für den Zahnarzt und die Patienten dar. Das steigert die Strukturqualität in der Zahnersatzversorgung. Die Einführung der sogenannten „gestreckten Prüfung“ ist dabei eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass die neue Ausbildung mit ihrem hohen fachlichen Anspruch an den Auszubildenden und an den modernen Ausbildungsbetrieb gleichermaßen ein klares, inhaltliches und zeitlich strukturiertes Lernen verlangt, um die Qualifikationsziele der Ausbildungsordnung tatsächlich erreichen zu können.
„Eine attraktive und moderne Berufsausbildung in der Zahntechnik ist die zentrale Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwicklung dieses Handwerks. Ohne gut ausgebildete und engagierte Fachkräfte kann ein zahntechnisches Labor in der digitalisierten Welt nicht erfolgreich sein und im Wettbewerb bestehen. Daher rufe ich die Inhaber der Labore dazu auf, dem Fachkräftemangel durch eine verstärkte Ausbildung zu begegnen. Die jungen Menschen können mit der neuen Ausbildungsordnung darauf vertrauen, den Beruf des Zahntechnikers auf dem modernsten Stand der analogen und digitalen Technik zu erlernen. Die fachlich ebenso anspruchsvolle wie breite Ausbildung macht junge Menschen fit für eine sichere Beschäftigung und bietet ihnen eine Karrierechance. Die neue Ausbildungsordnung ist ein Gewinn für alle Auszubildenden und für das Zahntechniker-Handwerk“, erklärt VDZI-Präsident Dominik Kruchen.
Die neue Verordnung finden Sie hier: bitte klicken
Bisherige Verordnung: www.gesetze-im-internet.de/ztechausbv/
Digitales Berichtsheft
Bisher werden die Auszubildenden mit einem Berichtsheft in Ornderform von der ZID versorgt.
Ein digitales Berichtsheft für das Zahntechniker‐Handwerk
Zeitgleich mit dem in Kraft treten der neuen Ausbildungsverordnung für die Zahntechnikerinnen und Zahntechniker am 1. August 2022, möchte der VDZI den Betrieben und deren Auszubildenden eine umfangreiche Lösung zum digitalen Berichtsheft empfehlen.
Infoflyer vom VDZI bitte hier klicken
Der Empfehlung ist eine Recherche der vielfältigen Anbieter auf dem Markt sowie eine umfassende Evaluation vorausgegangen, an deren Ende der Anbieter Azubiheft.de die Entscheidungsgremien überzeugen konnte. Die vielfältigen Funktionen für Auszubildende und Betriebe sind nach Überzeugung der Gremien sehr geeignet für die Erstellung und Pflege eines digitalen Berichtshefts.
Ab dem 01.08.2022 haben Betriebe und ihre Auszubildenden damit die Möglichkeit, anstelle des herkömmlichen analogen Berichtshefts eine bundeseinheitliche digitale Branchenlösung unter www. zahntechniker‐heft .de zu nutzen, die mit einigen praktischen Vorteilen versehen
ist.
Wo kann man sich registrieren?
· Auszubildende und Betriebe können sich unter bitte hier klicken registrieren.
Erst wenn sich Betrieb und Auszubildende*r registriert haben, kann das digitale Berichtsheft auch verwendet werden.
Was kostet das digitale Berichtsheft?
· Die Kosten für das digitale Berichtsheft belaufen sich für Innungsmitglieder auf 69,00€ zzgl. MwSt. für den gesamten Ausbildungszeitraum eines Auszubildenden.
Sie können das digitale Berichtsheft 30 Tage kostenlos und unverbindlich testen und dabei den vollen Funktionsumfang kennenlernen. Der Test endet automatisch und es ist keine Kündigung erforderlich.
Wer ist Vertragspartner und Lizenzgeber?
Für die Nutzungslizenz schließen Sie einen Vertrag mit der ORA Software GmbH, Dornheimer Ring 29, 68309 Mannheim.
Die AGB können Sie hier einsehen: bitte hier klicken Wichtige Hinweise zur Einführung eines digitalen Berichtshefts
· Seit Oktober 2017 müssen alle neu geschlossenen Ausbildungsverträge darauf hinweisen, ob das Berichtsheft elektronisch oder schriftlich geführt wird. Bei bereits bestehenden Verträgen, die diesen Zusatz noch nicht enthalten, ist ein Beiblatt zum Ausbildungsvertrag mit der entsprechenden Information ausreichend.
· Ausbilder*innen müssen die Ausbildungsnachweise wie bisher prüfen. Die Ausbildungsnachweise umfassen die stichwortartige Dokumentation der betrieblichen Ausbildung, die Lerninhalte und Themen des Berufsschulunterrichts, die Angaben zur zeitlichen Dauer der jeweiligen Tätigkeiten und die Regelmäßigkeit der Eintragungen.
· Wenn Auszubildende ein digitales Berichtsheft pflegen sollen, muss der Arbeitgeber ihnen ermöglichen, dieses am Arbeitsplatz zu tun – in Form von dienstlichen PCs, Laptops, Tablets oder Smartphones. Nutzen die Auszubildenden dafür ein privates Gerät, wird dieses durch die berufliche Nutzung zum Arbeitsmittel. Damit haftet der Arbeitgeber automatisch für Schäden oder Rechtsverstöße. Wenn Sie dies sicher
ausschließen möchten, sollten Sie sich von den Auszubildenden eine entsprechende Haftungsausschlusserklärung unterzeichnen lassen. Mit dieser bestätigen Sie, dass Sie nur die Verantwortung für die Berichtsheft‐App oder ‐Anwendung übernehmen.
· Ein Berichtsheft ist so wie es im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde beim Prüfungsausschuss einzureichen. Der Prüfungsausschuss kann jedoch vorgeben auf welchem Speichermedium, bzw. auf welchem Weg das Berichtsheft eingereicht werden soll.
· Wenn eine digitale Version zum Einreichen vorgesehen ist, sollte geklärt sein, welches Dateiformat das Berichtsheft zur Einsicht haben soll, oder ob ein direkter Zugang in die Anwendung gewünscht ist (beides ist mit der empfohlenen Branchenlösung des VDZI möglich).
· Auch die Frage nach der Signatur sollte vorab mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden. Digitale Signaturen sind zulässig und die Möglichkeit, Berichte mit einem Haken an entsprechender Stelle zu genehmigen, ist im Allgemeinen anerkannt. Sicherheit bietet eine unterschriebene Erklärung, auf der versichert wird, dass das digitale Berichtsheft ordnungsgemäß geführt wurde.
Vorschlag:
„Erklärungen zum elektronisch übermittelten Ausbildungsnachweis für die Zulassung zur Gesellenprüfung Teil 1 bzw. Gesellenprüfung Teil 2“
Hiermit bestätige ich, Max Muster Azubi, den im Zusammenhang mit diesem Antrag auf Prüfungszulassung übermittelten elektronischen Ausbildungsnachweis regelmäßig persönlich und vollständig geführt zu haben.
Hiermit bestätige ich, Max Musterausbilder, den Ausbildungsnachweis regelmäßig gesichtet,
auf Vollständigkeit geprüft und als korrekt geführt anerkannt zu haben.
Die untenstehenden Unterschriften gelten als Abzeichnen des Ausbildungsnachweises im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO / § 46 Abs. 1 Nr. 2 BBiG.“
Freundliche Grüße Ihr